<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom"><id>tag:berlinlaw.blog.de,2013-05-25:/</id><title>Rechtsanwalt Ralf Mydlak's Blog</title><link rel="self" href="http://berlinlaw.blog.de/feed/atom/posts/"/><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/"/><subtitle>Juristische/unjuristische Betrachtungen</subtitle><generator version="1.0">MokoFeed</generator><updated>2013-05-25T23:59:44+02:00</updated><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-30:/2010/04/30/pflichtteilsergaenzungsansprueche-widerrufliche-bezugsrechtseinraeumung-lebensversicherungsvertraegen-aenderung-rechtsprechung-8486066/</id><title>Pflichtteilsergänzungsansprüche und widerrufliche Bezugsrechtseinräumung bei Lebensversicherungsverträgen: Änderung der Rechtsprechung!</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/30/pflichtteilsergaenzungsansprueche-widerrufliche-bezugsrechtseinraeumung-lebensversicherungsvertraegen-aenderung-rechtsprechung-8486066/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-30T16:18:21+02:00</published><updated>2010-04-30T16:18:21+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Verschenkt ein  Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre Teile seines Vermögens, geht dem Pflichtteilsberechtigten dadurch eine angemessene Beteiligung am Nachlass verloren. Um diese Schmälerung des Nachlasses auszugleichen, gibt es den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Was so einfach klingt, führt in der Praxis jedoch häufig zu Bewertungsproblemen. So war seit jeher umstritten, auf welcher Wertgrundlage ein Pflichtteilsberechtigter Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten im Wege der Schenkung zugewendet hat. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Dieser Frage kommt eine erhebliche wirtschaftliche und praktische Bedeutung zu. Denn die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten an einer Lebensversicherung stellt ein beliebtes Mittel der Nachlassgestaltung dar. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich bisher an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien orientiert. Diese Rechtsprechung hat er nunmehr ausdrücklich aufgegeben ( BGH, Urteil vom 28.April 2010 - IV ZR 73/08 -). Entscheidend sei der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der  letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens objektiv für sein Vermögen hätte erzielen können. Damit wird in aller Regel auf den Rückkaufwert abzustellen sein. Dabei muss es allerdings nicht verbleiben: Kann der Pflichtteilsberechtigte einen höheren Veräußerungswert belegen, so ist dieser zugrunde zu legen. Zu denken ist etwa an die Fälle, in denen der Erblasser seine Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem den Rückkaufwert übersteigenden Preis an einen gewerblichen Ankäufer von Lebensversicherungen hätte verkaufen können. In jedem Fall dürften Pflichtteilsberechtigte mit höheren Ergänzungsansprüchen rechnen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/30/pflichtteilsergaenzungsansprueche-widerrufliche-bezugsrechtseinraeumung-lebensversicherungsvertraegen-aenderung-rechtsprechung-8486066/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-30:/2010/04/30/aktuelle-fragen-8485415/</id><title>Aktuelle Fragen</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/30/aktuelle-fragen-8485415/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-30T14:12:24+02:00</published><updated>2010-04-30T14:12:24+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;. von Mandanten:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Frage&lt;/strong&gt;: Ich nutzte seit mehreren Jahren einen Kellerraum, ohne dass dieser im Mietvertrag erwähnt ist.. Kann mir die Kellernutzung durch den Vermieter entzogen werden, oder habe ich  durch die langjährige Nutzung ein Gewohnheitsrecht erworben?&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Antwort:&lt;/strong&gt;  Leider nein!  Die Gestattung der Nutzung eines Nebenraumen, der mangels Erwähnung im Mietvertrag nicht mit vermietet ist, kann grundsätzlich frei widerrufen werden, so schon das LG Saarbrücken (WuM 1996, 468 ) .  Selbst die Nutzung eines mit der Wohnung nicht mit vermieteten Raumes über mehrere Jahre hinweg begründet weder ein Recht zum Besitz noch einen Anspruch darauf, dass ein entsprechender Raum gestellt wird, falls der ursprüngliche Raum an einen andern Mieter vermietet worden ist. (AG Lichtenberg, Urteil v. 29.5.2002, 7 C 570/01, NZM 2003, 714).     &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Übrigends stellt sich diese Frage auch bei der jahrelangen bloßen Nutzung der zum Mietshaus gehörenden Hof- und Gartenfläche. Hier entschied das AG Trier, dass die jahrelange Nutzung kein mietvertragliches Gebrauchsrecht begründet  (AG Trier, Urteil v. 27.1.2006, 7 C 402/05, WuM 2006, 143).     &lt;br&gt;. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/30/aktuelle-fragen-8485415/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-30:/2010/04/30/bgh-duerfen-guenstiger-fliegen-8485075/</id><title>BGH: Und Sie dürfen doch günstiger fliegen</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/30/bgh-duerfen-guenstiger-fliegen-8485075/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-30T12:55:28+02:00</published><updated>2010-04-30T12:55:28+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften für unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären ( BGH, Urteil vom 29.April 2010 - Xa ZR 101/09 )&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage) der  Deutsche Lufthansa AG enthalten folgende Klausel:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen." &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Eine ähnliche Regelung findet sich auch in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways und anderen Luftverkehrsunternehmen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Für die Fluggesellschaften macht diese Klausel durchaus Sinn. Denn es soll verhindert werden, dass die Kunden auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen befördert werden, als nach dem Tarifsystem des Luftverkehrsunternehmen vorgesehen ist. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Daher klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Lufthansa AG und British Airways. Mit zum Teil unterschiedlichen Ergebnissen: Während das OLG Köln die Regelung für wirksam erachtete, beurteilte das OLG Frankfurt/Main die Sachlage völlig anders. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Klauseln sind unwirksam!  Der Fluggast wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn ihm das Recht auf Inanspruchnahme von Teilleistungen generell verwehrt wird. Der Bundesgerichtshof sieht dies zwar als legitim an, wenn der Kunde von vornherein nicht die Absicht hat die Gesamtleistung des Flugunternehmens in Anspruch zu nehmen. Denkbar ist aber auch, dass der Fluggast wegen veränderter Terminplanung oder schlicht, weil er den Zubringerflug verpasst hat, nur eine Teilleistung in Anspruch nehmen kann. Nach den monierten Beförderungsbedingungen wäre dies eigentlich ausgeschlossen.  In solchen  Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Passagiers  auf die Beförderung auf der Teilstrecke nicht entgegen. Das legitime Interesse der Fluggesellschaft, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, rechtfertigt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/30/bgh-duerfen-guenstiger-fliegen-8485075/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-21:/2010/04/21/ruecktritt-bischof-mixa-8424350/</id><title>"Rücktritt" von Bischof Mixa</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/21/ruecktritt-bischof-mixa-8424350/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-21T22:59:17+02:00</published><updated>2010-04-21T22:59:17+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Auch wenn überall zu hören ist, Bischof Mixa sei zurückgetreten: Kirchenrechtlich ist dies nicht ganz korrekt  Ein katholischer Bischof kann nicht eigenmächtig zurücktreten  Dafür benötigt er die Zustimmung des Papstes. Nach kanonische Recht ist jeder Bischof mit 75 Jahren verpflichtet, dem Papst seinen Amtsverzicht anzubieten. Gleiches gilt, wenn ein Bischof aus gesundheitlichen oder anderen "schwerwiegenden" Gründen, nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuführen. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Von meinem iPhone gesendet
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/21/ruecktritt-bischof-mixa-8424350/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-21:/2010/04/21/anzeigenredakteureeines-zeitungsverlags-deren-aufgaben-verfassen-eigener-texte-auswahl-redigieren-beitraegen-8418831/</id><title>BAG: Anzeigenredakteuere sind Tendenzträger</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/21/anzeigenredakteureeines-zeitungsverlags-deren-aufgaben-verfassen-eigener-texte-auswahl-redigieren-beitraegen-8418831/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-21T13:15:46+02:00</published><updated>2010-04-21T13:52:23+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Anzeigenredakteuer sind Tendenzträger. Wie das Bundsarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschied, sind sie hinsichtlich ihrer Mitbestimmungsrechte wie normale Zeitungsredakteure zu behandeln ( BAG, Beschluss vom 20.4.2010 - Az: 1 ABR 78/0 - ). Die Mitbestimmungsrechte in Tendenzunternehmen sind stark eingeschränkt ( § 118 BetrVG ). Tendenzunternehmen sind Arbeitgeber wie Zeitungsverlage,Fernseh- und Rundfunksender, Gewerkschaften, Parteien oder Kirchen.Im konkret zu entscheidenden  Fall verneinte das BAG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei betriebsinternen Fortbildungen eines Kölner Verlagshauses.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zu den Aufgaben von Anzeigenredakteuren eines Zeitungsverlages gehört das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und Bearbeitung Texter Dritter. § 118 Abs. 1 BetrVG schränkt die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Von der Pressefreiheit ist auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung umfasst. Daher sind Anzeigenredakteure nach Auffassung des BAG nicht anders zu behandeln als normale Zeitungsredakteure.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/21/anzeigenredakteureeines-zeitungsverlags-deren-aufgaben-verfassen-eigener-texte-auswahl-redigieren-beitraegen-8418831/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-19:/2010/04/19/private-internetnutzung-arbeitsrecht-8401672/</id><title>Private Internetnutzung und Arbeitsrecht</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/19/private-internetnutzung-arbeitsrecht-8401672/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-19T13:08:21+02:00</published><updated>2010-04-28T17:58:04+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Viele Arbeitnehmer haben an ihrem Arbeitsplatz einen Zugang zum Internet. In vielen Bereichen ließe sich die tägliche Arbeit anders auch nicht verrichten. Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer den Internetanschluss auch zu privaten Zwecken nutzt? Etwa zur Abfrage der privaten Mails? immer häufiger kommen Fälle vor die Arbeitsgerichte, in denen über die Wirksamkeit  einer häufig auch fristlosen Kündigung wegen verbotener Internetnutzung gestritten wird. Das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 ) steht auf dem Standpunkt, dass ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten mit einer zeitlich sehr intensiven Privatnutzung des Internets verletzt. Dies gilt selbst dann, wenn die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten wurde. Allerdings kommt es immer auf eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles an. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang ist ein heute bekanntgewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ( LAG Rheinland Pfalz 6 Sa 682/09 ) zu sehen. Das LAG gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, der entgegen einer von ihm unterschriebenen Mitarbeitererklärung wiederholt das Internet am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken genutzt hatte. Das LAG hielt die Kündigung nicht für gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internet-Nutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Dem Arbeitgeber war es im Prozess nicht gelungen,  diesen Nachweis zu erbringen. Auch der Inhalt der aufgerufenen Websites - der Arbeitnehmer hatte mehrfach bei seiner Bank seinen Kontostand abgefragt  - rechtfertige keine Kündigung.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Auch wenn die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in diesem Fall erfolgreich war: Vorsicht ist angezeigt!&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/19/private-internetnutzung-arbeitsrecht-8401672/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-16:/2010/04/16/abc-arbeitsrechts-8384574/</id><title>ABC des Arbeitsrechts</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/16/abc-arbeitsrechts-8384574/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-16T16:30:52+02:00</published><updated>2010-04-16T16:33:16+02:00</updated><content type="html">	&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dem nachstehenden Beitrag sollen in lockerer Folge Begriffserklärungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts folgen. Zu Beginn des arbeitsrechtlichen ABC's steht der Begriff der Abmahnung: &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
	Abmahnung
	&lt;p&gt;Mit einer Abmahnung reagiert der Arbeitgeber auf Vertragsverstöße und/oder Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, indem er dieses Fehlverhalten deutlich rügt und für den Wiederholungsfall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses androht.  Sie ist  idR Voraussetzung einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung. Die Abmahnung ist an keine bestimmte Form oder Frist gebunden. Das Recht zur Abmahnung kann aber verwirken, wenn der Arbeitgeber eine längere Zeit seit dem Fehlverhalten zuwartet. Die Abmahnung hat zwei Funktionen, nämlich &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;1. die Ermahnungs- und    &lt;br&gt;2. die Warnfunktion.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Um der Ermahnungsfunktion genüge zu tun, muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Abmahnung hinreichend konkretisiert werden.. Das Wort Kündigung muss im Hinblick auf die Warnfunktion nicht ausdrücklich genannt werden. Er genügt, dass sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass im Falle einer Wiederholung des Fehlverhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.  &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu"&gt;http://www.ruge-mydlak.eu&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/16/abc-arbeitsrechts-8384574/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-14:/2010/04/14/haftung-weg-verwalters-trotz-groben-verschuldens-8369675/</id><title>Keine Haftung des WEG-Verwalters trotz groben Verschuldens</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/14/haftung-weg-verwalters-trotz-groben-verschuldens-8369675/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-14T13:51:23+02:00</published><updated>2010-04-14T13:51:23+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Von einer Überbürdung der Prozesskosten auf den Verwalter kann selbst bei groben Verschulden abgesehen werden&lt;/strong&gt;.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Selbst wenn der Verwalter nicht Partei des Rechtsstreits ist, kann das Gericht ihm gemäß § 49 II WEG die Prozesskosten auferlegen. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und den Verwalter ein grobes Verschulden trifft. Wie ein Urteil des Amtsgerichts Neukölln (Urteil vom 15.Februar 2010, GE 2010,495) zeigt, kann aber selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von einer Überwälzung der Prozesskosten abgesehen werden. In dem zu entscheidenden Fall hatten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen für die Jahr 2005 bis 2008 beschlossen. Diese Abrechnungen wiesen verschiedene Fehler auf. Gegen die Beschlüsse erhob ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage. Der Anwalt der beklagten Wohnungseigentümer beantragte, die Prozesskosten dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Verwalter aufzuerlegen. Das Amtsgericht gab der Anfechtungsklage statt und erklärte den Beschluss über die Jahresabrechnungen für ungültig. Obwohl die Abrechnungen des Verwalters fehlerhaft war, lehnte das Gericht es ab ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Schließlich seien auch für die beschließenden Wohnungseigentümer die Fehler offensichtlich gewesen. Mit der Anfechtungsklage des regelmäßig Eigentümerbeschlüsse anfechtenden Wohnungseigentümers hätten sie rechnen müssen. Gleichwohl hätten sie nichts zur Minimierung der Prozesskosten getan und zudem noch die Abrechnungsfehler unstreitig gestellt. In dieser Fallkonstellation erachtet es das Gericht als unbillig, dem Verwalter die Kosten aufzuerlegen.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/14/haftung-weg-verwalters-trotz-groben-verschuldens-8369675/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-09:/2010/04/09/nebentaetigkeit-konkurrenzunternehmen-8335619/</id><title>Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/09/nebentaetigkeit-konkurrenzunternehmen-8335619/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-09T12:45:01+02:00</published><updated>2010-04-09T12:50:20+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Grundsätzlich ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Dies gilt auch für Nebentätigkeiten. Dies entspricht des ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Kein Grundsatz jedoch ohne Ausnahme: Das Bundesarbeitsgericht  (BAG, Urt. vom 24.März 2010 -10 AZR 66/09) hat am 24.März 2010 über die Klage einer teilzeitbeschäftigten Briefsortiererin der Deutschen Post AG zu entscheiden.  Diese hatte ihrem Arbeitgeber im Jahre 2006 mitgeteilt, dass sie  frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben wolle. Da diesen andere Unternehmen neben Zeitungen auch Briefe und andere Postsendungen zustellt, untersagte die Deutsche Post AG  die Nebentätigkeit.  Sie berief sich dabei auf eine Tarifregelung, die die Untersagung aus Gründen des unmittelbaren Wetbewerbs  ermöglicht. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage der Briefsortiererin statt.  Zunächst hielt es schon für zweifelhaft,  ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn  die anwendbare Tarifregelung lasse eine Untersagung nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu.  Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege aber nicht vor. . Die Klägerin sei weder in der Briefzustellung tätig, noch überschnitten sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Daher würden durch ihre Nebentätigkeit schutzwürdige Interessen der Deutsche Post AG nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche nicht aus.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/09/nebentaetigkeit-konkurrenzunternehmen-8335619/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-08:/2010/04/08/prospekthaftung-geschlossenen-immobilienfonds-8328870/</id><title>Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/08/prospekthaftung-geschlossenen-immobilienfonds-8328870/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-08T11:31:44+02:00</published><updated>2010-04-08T11:32:47+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Die GEHAG GmbH hatte in den 90iger Jahren geschlossene Immobilienfonds gegründet, an denen sich zahlreiche Anleger aus dem gesamten Bundesgebiert beteiligt haben.  Zweck der Fondsgründung war es, Wohnanlagen - überwiegend im sozialen Wohnungsbau - zu errichten und zu vermieten. Dabei wurden die Mieten teilweise vom Land Berlin - welches mehrheitlich die GEHAG-Anteile hielt -  bezuschusst. Der Zuschuss wurde zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Es entsprach der Verwaltungsübung, dass sich hieran regelmäßig eine ebenfalls 15jährige "Anschlussförderung" anschloss. Allerdings beschloss der Berliner Senat im Jahre 2003 vor dem Hintergrund der Finanzlage der Stadt, von der Anschlussförderung für Bauvorhaben abzusehen, bei denen die Förderung nach dem 30.12.2002 endete. Ohne diese Anschlussförderung war aber das Investment in diese Fonds für den durchschnittlichen Anleger uninteressant. Zwar konnte er  weiterhin Steuern sparen, musste aber riskieren, dass der Fonds insolvent wurde und damit das investierte Kapital verloren wäre. Diesem Risiko standen keine adäquaten Gewinnchancen gegenüber. In mehreren Fonds der GEHAG wurde die Anschlussförderung jedoch als gesichert dargestellt.
&lt;p&gt;Nach Verlust seiner Einlage klagte daher ein Anleger und verlangt wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Das Kammergericht Berlin erkannte bei den Prospekten mehrerer Fonds einen Prospektfehler, weil die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei. Dennoch hat es die Klage abgewiesen, weil es den Fehler nicht als ursächlich für die Beitrittsentscheidung angesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 22.März 2010 (Akz. II ZR 66/08) dieses sowie 10 weitere Berufungsurteile aufgehoben und die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Denn die Formulierungen der fraglichen Prospekte zur Anschlussförderung seien tatsächlich fehlerhaft gewesen, da diese den Eindruck einer gesicherten Anschlussförderung vermittelt hätten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine fehlerhafte Aufklärung nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist. Diese Vermutung kann wiederlegt werden. Da noch Beweise erhoben werden müssen, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/08/prospekthaftung-geschlossenen-immobilienfonds-8328870/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-07:/2010/04/07/schoenheitsreparaturklauseln-mieterhoehung-8324596/</id><title>Schönheitsreparaturklauseln und Mieterhöhung</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/07/schoenheitsreparaturklauseln-mieterhoehung-8324596/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-07T17:51:02+02:00</published><updated>2010-04-07T17:51:02+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.Juni 2004 (VIII ZR 361/03) sind eine Vielzahl von Schönheitsreparaturklauseln durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt worden. Folge einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, dass diese nunmehr der Vermieter zu tragen hat. Diese bisher nicht einkalkulierten Kosten versuchten Vermieter durch den Ausspruch von Mieterhöhungen auszugleichen. Dem hatte der Bundesgerichtshof für den Bereich des frei finanzierten Wohnraums einen Riegel vorgeschoben. Danach ist der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 = BGHZ 177, 186).&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Aber Vorsicht: Nach einer aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09 ist der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag zu erhöhen, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Das steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei frei finanziertem Wohnraum. Denn die dafür maßgeblichen Gründe sind auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht übertragbar. Die Kostenmiete wird - anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der marktüblichen Miete. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu"&gt;http://www.ruge-mydlak.eu&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/07/schoenheitsreparaturklauseln-mieterhoehung-8324596/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-06:/2010/04/06/haftungsausschluss-maengel-verkauf-internetplattform-8316393/</id><title>Haftungsausschluss für Mängel bei Verkauf über eine Internetplattform</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/06/haftungsausschluss-maengel-verkauf-internetplattform-8316393/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-06T11:54:46+02:00</published><updated>2010-04-06T11:54:46+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;
Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter einem Gewährleistungsausschluss anbietet.Denn mit Verbrauchern konnte der Verkäufer einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Sieht das Angebot gleichwohl einen Gewährleistungsausschluss vor, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn der Verkäufer hat dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt.Zwar hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08 &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/06/haftungsausschluss-maengel-verkauf-internetplattform-8316393/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-05:/2010/04/05/maklercourtage-aufgabe-verkaufsabsicht-8310631/</id><title>Maklercourtage bei Aufgabe der Verkaufsabsicht</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/05/maklercourtage-aufgabe-verkaufsabsicht-8310631/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-05T12:56:03+02:00</published><updated>2010-04-05T12:56:03+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Keine Maklercourtage bei Aufgabe der Verkaufsabsicht durch den Verkäufer&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Gibt der Eigentümer die Verkaufsabsicht auf, fasst sie dann aber später unter veränderten Umständen erneut enfältt die Maklercourtage, wenn der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutzt.&lt;br&gt;
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2009, Aktenzeichen 13 U 140/09&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;weitere interessante Urteile zum Maklerrecht: &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/16/maklerrecht-urteile-8016115/"&gt;http://berlinlaw.blog.de/2010/02/16/maklerrecht-urteile-8016115/&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/05/maklercourtage-aufgabe-verkaufsabsicht-8310631/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-04-01:/2010/04/01/emails-lesen-8288313/</id><title>Seine Emails sollte man lesen</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/01/emails-lesen-8288313/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-04-01T11:25:41+02:00</published><updated>2010-04-01T11:25:41+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Vor einem allzu sorglosen Umgang mit seinem Email-Account sei gewarnt. Eingehende Emails sollte man durchaus lesen. Die Rechtsprechung geht zunehmend davon aus, dass es eine Zugangsvereitelung darstellt, wenn man seinen Email-Account nicht öffnet oder seine Emails nicht abruft. So entschied das OLG Düsseldorf (Urt. vom 26.3.2009, Az: I-7 U 28/08) in einem maklerrechtlichen Fall:&lt;br&gt;
Auch ein per Email übersandtes Exposé kann konkludenten Maklervertrag auslösen!&lt;br&gt;
Wer einem Immobilienmakler seine Email-Adresse nennt, muss damit rechnen, dass der Makler diese auch zur Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen nutzen wird. In zu entscheidenden Fall hatte der Makler sowohl ein Exposé als auch zwei Terminbestätigungen per Email an seinen Kunden gesandt. Dieser hatte die Termine ohne Vorankündigung platzen lassen. In diesem Fall ist von einem konkludent abgeschlossenen Maklervertrag in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers und der Provisionspflicht des Interessenten auszugehen. Es kommt einer Zugangsvereitelung gleich, wenn der Interessent seinen Email-Account nicht öffnet oder seine Emails nicht abruft. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Weitere Urteile zum Maklerrecht: &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/16/maklerrecht-urteile-8016115/"&gt;http://berlinlaw.blog.de/2010/02/16/maklerrecht-urteile-8016115/&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/04/01/emails-lesen-8288313/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-03-31:/2010/03/31/teurer-mietrecht-8283871/</id><title>Alles wird teurer, selbst im Mietrecht</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/31/teurer-mietrecht-8283871/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-03-31T16:50:18+02:00</published><updated>2010-03-31T16:50:18+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Bisher war es für einen Mieter recht kostengünstig, sein Recht auf Mietminderung gerichtlich feststellen zu lassen. Denn für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist der sogenannte Gebührenstreitwert festzusetzen. Viele Gerichte gehen bei der Festsetzung dieses Wertes von dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung aus (so KG Berlin, WuM 2009,542, OLG Düsseldorf, GE 2009,1188). Ein neuer Beschluss des Landgerichtes Berlin (LG Berlin, GE 2010,413) könnte - zumindest in Berlin - Bewegung in diese streitige Frage bringen. Denn nunmehr vertreten alle drei Mietberufungskammern in Berlin die Auffassung, bei der Berechnung des Gegenstandswertes sei der dreieinhalbfache Jahresbetrag maßgeblich.(so zuvor schon die 63 Kammer des LG Berlin, in. GE 2009,269 und die 67 Kammer des LG Berlin, in: GE 2009,269). Auch der Bundesgerichtshof  (GE 2007,983) und das LG Hamburg (WuM 2009,549) haben bei der Berechnung den dreieinhalbfache Jahreswert der Minderungsquote angesetzt. Der Unterschied ist beträchtlich. Mindert der Mieter eine Bruttowarmmiete von 600,00 ? monatlich um 60,00 ?, so beträgt der Jahreswert 720,00 ?. Bei einer streitigen Auseinandersetzung fielen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 297,69 ? an. Legt man aber den dreieinhalbfachen Wert zugrunde, betragen Anwalts- und Gerichtskosten schon 695,79 ?. Im Falle des Unterliegens kämen hierzu noch die Kosten des gegnerischen Anwaltes.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu"&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/31/teurer-mietrecht-8283871/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-03-30:/2010/03/30/unerlaubte-ausstrahlung-videofilms-ndash-auskunftsansprueche-verletzen-nachrichtensender-8275652/</id><title>Unerlaubte Ausstrahlung eines Videofilms: Auskunftsansprüche des Verletzten gegen Nachrichtensender</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/30/unerlaubte-ausstrahlung-videofilms-ndash-auskunftsansprueche-verletzen-nachrichtensender-8275652/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-03-30T11:02:46+02:00</published><updated>2010-03-30T11:40:24+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich um Urlaub und werden Zeuge eines Aufsehens erregenden Ereignisses. Als moderner Zeitgenosse zücken Sie unverzüglich Ihre Videokamera und filmen. Auf  verschlungenen Wegen gelangt ein Nachrichtensender an Ihr Bildmaterial. Ohne dass Sie es wollen, wird der Film ausgestrahlt. Können Sie den Sender dafür haftbar machen? Ja, sagt der Bundesgerichtshof (BGH). Der Sender hat Ihr Recht als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubt Ausstrahlung des Filmes verletzt. Damit steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu.  Dieser kann auf Herausgabe des Gewinns gerichtet sein, den der Sender durch die Veröffentlichung erzielt hat.  Um diesen ermitteln zu können, benötigen Sie Angaben zur Höhe der Werbeeinnahmen, die der Sender am Tag der Veröffentlichung erzielt hat. Hiergegen wird sich der Sender mit dem Argument verteidigen, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den Nachrichten. Der BGH (Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08) hat aber nunmehr entschieden, dass ein Sender gleichwohl Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen muss. Der Zusammenhang sei schon deshalb gegeben, weil die Werbenden erwarteten, dass die Werbung im Umfeld der Nachrichten platziert wird. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu"&gt;&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu"&gt;http://www.ruge-mydlak.eu&lt;/a&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/30/unerlaubte-ausstrahlung-videofilms-ndash-auskunftsansprueche-verletzen-nachrichtensender-8275652/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-03-25:/2010/03/25/letzte-zigarette-8241829/</id><title>Auf eine letzte Zigarette</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/25/letzte-zigarette-8241829/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-03-25T09:22:36+01:00</published><updated>2010-03-25T09:58:57+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Raucher haben es echt nicht leicht: Da sitzt man in seinem vollklimatisiertem Büro und ist von der vor einem liegenden Arbeit genervt. "Jetzt eine Zigarette!" Auf in die Raucherpause! Eine Zigarette gibt die nächste .... findet mancher Arbeitgeber gar nicht witzig! Ein rheinland-pfälzischer Arbeitgeber griff zur Kündigung wegen der ausgiebigen Raucherpausen seines Mitarbeiters. Zu Unrecht, befand das LÀG Rheinland-Pfalz ( Urt. v. 21.1.2010 10 Sa 562/09 ). Zwar verletze der Arbeitnehmer durch ausgiebige Raucherpausen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Die Kündigung könne aber unverhältnismäßig sein. Es könne genügen, wenn die Pausenzeiten nicht mehr bezahlt würden.
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/25/letzte-zigarette-8241829/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-03-04:/2010/03/05/fernsehauftritt-8117553/</id><title>Fernsehauftritt</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/05/fernsehauftritt-8117553/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-03-05T00:21:05+01:00</published><updated>2010-03-05T00:21:05+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Interessant, sich selbst im Fernsehen zu sehen: &lt;a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/988568/Mehrarbeit-wegen-Hartz-IV"&gt;http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/988568/Mehrarbeit-wegen-Hartz-IV&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/05/fernsehauftritt-8117553/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-03-03:/2010/03/03/maklerhaftung-unrealistischer-preisangabe-8107724/</id><title>Maklerhaftung bei unrealistischer Preisangabe</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/03/maklerhaftung-unrealistischer-preisangabe-8107724/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-03-03T13:46:15+01:00</published><updated>2010-03-03T13:46:15+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Herr F. möchte sein Grundstück verkaufen. Dazu schaltet er den Makler M ein. Dieser meint, dass mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück sei zu einem Preis von 440.000,00 EUR zu verkaufen. Nach mehreren Monaten vergeblicher Verkaufsbemühungen ist Herr F frustriert und schaltet einen neuen Makler ein. Diesem gelingt es, das  Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 250.000,00 EUR zu verkaufen. Da Herr F dem zweiten Makler eine Verkäufermaklergebühr zu zahlen hat, überlegt er sich, ob er den Makler M auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Grundsätzlich ja, denn: Wird ein Makler mit dem Verkauf eines Grundstücks beauftragt,muss er regelmäßig zuerst den realistischen Kaufpreis ermitteln. Nennt er völlig unrealistische Preisvorstellung und entsteht dem Kunden dadurch Schaden z.B. vermeidbare Zinsen, Verkäufermaklergebühr für einen später eingeschalteten zweiten Makler, so ist der Makler grundsätzlich schadensersatzverpflichtet. Anders verhält es sich nur, wenn der unrealistische Preis ausdrücklich vom Kunden vorgegeben wurde, obwohl ihm der Makler eine realistische Schätzung des Verkehrswertes mitgeteilt hat. Dann, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.12.1999, Aktenzeichen III ZR 295/98), handele es sich nicht mehr um eine Pflichtverletzung. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Wichtig ist also:  Belehrt der Makler seinen Kunden über den tatsächlich erzielbaren Preis und fordert auf Drängen des Kunden einen überhöhten Preis, so macht er sich nicht schadensersatzpflichtig. Die Beweislast für die Entlastung von seiner Pflichtverletzung trägt allerdings der Makler. Ihm ist anzuraten, die erfolgte korrekte Beratung und den abweichenden Kundenwunsch  zum Zwecke späterer Beweisführung auch zu dokumentieren. Andernfalls trägt er ein hohes Haftungsrisiko.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/03/maklerhaftung-unrealistischer-preisangabe-8107724/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-03-02:/2010/03/02/aktuelle-entscheidung-bundesverfassungsgerichts-8100678/</id><title>Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/02/aktuelle-entscheidung-bundesverfassungsgerichts-8100678/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-03-02T11:56:28+01:00</published><updated>2010-03-02T11:56:28+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Konkrete Ausgestaltung der Vorrratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß: &lt;a href="http://bit.ly/btharr"&gt;http://bit.ly/btharr&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/03/02/aktuelle-entscheidung-bundesverfassungsgerichts-8100678/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-26:/2010/02/26/bgh-unterhaltsabaenderung-fiktive-erwerbseinkuenfte-8078185/</id><title>BGH: Unterhaltsabänderung und fiktive Erwerbseinkünfte</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/26/bgh-unterhaltsabaenderung-fiktive-erwerbseinkuenfte-8078185/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-26T14:11:54+01:00</published><updated>2010-02-26T14:11:54+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2010 – XII ZR 100/08&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/26/bgh-unterhaltsabaenderung-fiktive-erwerbseinkuenfte-8078185/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-19:/2010/02/19/unglaublich-8035461/</id><title>Unglaublich</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/19/unglaublich-8035461/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-19T11:56:01+01:00</published><updated>2010-02-19T12:23:36+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Unfassbar! Gerade Termin in einer Mietsache. Auf der Gegenseite ein  &lt;br&gt;
alter Referendarskollege. Wahnsinnig gut vorbereitete Richterin  &lt;br&gt;
(Vorsicht:Ironie!). Dicke Akte, aber mit klar zu beantwortenden und auch längst vom BGH geklärten Rechtsfragen. Wir fassen die nochmal zusammen. Gericht: Ja weiß nicht  &lt;br&gt;
- wollen Sie sich nicht vergleichen? Kommentar vom Kollegen: "Ich bin fassungslos und der Kollege auch! Ich habe meine Arbeit erledigt, der Kollege hat seine Arbeit getan. Und nun sind sie mit ihrer Arbeit dran." Dicke Akten machen niemanden Vergnügen, aber einen Vergleich, nur weil das Gericht nicht ran will???? &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Von meinem iPhone gesendet
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/19/unglaublich-8035461/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-16:/2010/02/16/maklerrecht-urteile-8016115/</id><title>Maklerrecht - Urteile</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/16/maklerrecht-urteile-8016115/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-16T09:09:27+01:00</published><updated>2010-08-03T12:41:21+02:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Keine Maklercourtage bei Aufgabe der Verkaufsabsicht durch den Verkäufer&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Gibt der Eigentümer die Verkaufsabsicht auf, fasst sie dann aber später unter veränderten Umständen erneut enfältt die Maklercourtage, wenn der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutzt.&lt;br&gt;
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2009, Aktenzeichen 13 U 140/09&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grundsatzurteil des BGH zu den Voraussetzungen des "Nachweises":&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Der von dem Verkäufer eines Immobilienobjekts beauftragte Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs erforderlichen tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht, wenn er seinem Kunden und Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten; dabei reicht es bei dieser Konstellation grundsätzlich aus, wenn der mögliche Käufer generell am Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnlich ist.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 82/08 -&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Provisionsanspruch bei Schadensersatz &lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn der Maklerkunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den "großen Schadensersatz" im Sinne des § 463 BGB a.F. in Anspruch nimmt.&lt;br&gt;
BGH Urteil v. 09.07.2009, Az: III ZR 104/08&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Provision trotz Aufhebung des Kaufvertrages:&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Makler haben auch dann einen Provisionsanspruch, wenn der Kauf- oder Mietvertrag zwar zunächst geschlossen, kurz darauf aber wieder aufgehoben wurde (BGH, Az. III ZR 45/05).&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Auch ein per Email übersandtes Exposé kann konkludenten Maklervertrag auslösen! &lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Wer einem Immobilienmakler seine Email-Adresse nennt, muss damit rechnen, dass der Makler diese auch zur Übersendung von Exposés und anderen Mitteilungen nutzen wird. In zu entscheidenden Fall hatte der Makler sowohl ein Exposé als auch zwei Terminbestätigungen per Email an seinen Kunden gesandt. Dieser hatte die Termine ohne Vorankündigung platzen lassen. In diesem Fall ist von einem konkludent abgeschlossenen Maklervertrag in Kenntnis des Provisionsverlangens des Maklers und der Provisionspflicht des Interessenten auszugehen. Es kommt einer Zugangsvereitelung gleich, wenn der Interessent seinen Email-Account nicht öffnet oder seine Emails nicht abruft. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;OLG Düsseldorf, 26.3.2009, Az: I-7 U 28/08&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kein Provisionsanspruch für Verwalter&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Verwalter eines Mietshauses kann für Maklertätigkeiten keine Provision verlangen (BGH, Az. III ZR 5/03).&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Grenzen der Kausalität&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;
Liegen zwischen Besichtigung mit dem Makler und Kauf einer Wohnung 15 Monate,ist keine Courtage fällig (OLG Frankfurt, Az. 24 U 5/02&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kein Provisionsanspruch bei Mängelkenntniss&lt;/strong&gt;Immobilienmakler muss Courtage an den Käufer zurückzahlen, wenn er wusste, dass das Haus vom Schimmel befallen war (BGH, Az. III ZR 295/04)&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Fehlende wirtschaftliche Gleichgewichtigkeit:&lt;br&gt;
Ein Provisionsanspruch des Käufermaklers entsteht grundsätzlich nicht, wenn der tatsächlich zu zahlende Grundstückskaufpreis den zuvor von den Maklervertragsparteien übereinstimmend vorgestellten Preis um 25 % übersteigt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Oberlandesgericht Dresden; Beschluss vom 18.09.2008-Aktenzeichen: 8 U 1167/08-&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Lesen Sie hierzu auch &lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu/42663/42000.html"&gt;http://www.ruge-mydlak.eu/42663/42000.html&lt;/a&gt;&lt;br&gt;
&lt;a href="http://ramydlak.blogspot.com/2010/06/urteile-zum-maklerrecht.html"&gt;http://ramydlak.blogspot.com/2010/06/urteile-zum-maklerrecht.html&lt;/a&gt;&lt;br&gt;
&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.de"&gt;http://www.ruge-mydlak.de&lt;/a&gt;
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/16/maklerrecht-urteile-8016115/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-15:/2010/02/15/hoeren-fuehlen-8017831/</id><title>Wer nicht hören will, muss fühlen</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/15/hoeren-fuehlen-8017831/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-15T14:56:00+01:00</published><updated>2010-02-15T14:56:00+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Diskriminierenden und rassistische Äußerungen im Mietrecht war lange Zeit  nicht beizukommen. Deshalb lässt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Akz. 24 U 51/09) aufhorchen: Dieses verurteilte einen Immobilienverwalter auf Zahlung von 5.000,00 EUR.  Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein  Paar schwarzafrikanischer Herkunft hatte sich auf eine Annonce des Wohnungsverwalters gemeldet und einen Besichtigungstermin vereinbart. Als die Interessenten zum vereinbarten Termin erschienen, wies die Hausmeisterin die Interessenten mit den Worten zurück, die Wohnung werde nicht an "Neger - äh Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet. Die Interessenten zogen vor das Landgericht Aachen. Diese wies die Klage zurück, weil der Immobilienverwalter sich auf seine fehlende Verantwortlichkeit für das Handeln der Hausmeisterin berief. Diese habe auf Anweisung der Eigentümer gehandelt. Dies ließ das Oberlandesgericht Köln nicht gelten. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung des Besichtigungstermins bedient und hafte damit auch für deren Verhalten. Die Hausmeisterin habe mit der Versagung der Besichtigung und ihrer Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Paares "besonders schwerwiegend" verletzt. Die Bezeichnung "Neger" sei nach heutigem Verständnis diskriminierend und ehrverletzend.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/15/hoeren-fuehlen-8017831/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-11:/2010/02/11/neues-feld-familienrechtlichen-beratung-wahlzugewinngemeinschaft-7988846/</id><title>Neues Feld der familienrechtlichen Beratung: Die Wahlzugewinngemeinschaft</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/11/neues-feld-familienrechtlichen-beratung-wahlzugewinngemeinschaft-7988846/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-11T16:16:14+01:00</published><updated>2010-02-11T16:16:14+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Am 4.Februar 2010 haben Deutschland und Frankreich ein Abkommen über den Güterstand der "Wahl-Zugewinngemeinschaft" unterzeichnet. Gegenüber der sowohl in Frankreich als auch in Deutschland existierenden Zugewinngemeinschaft finden sich einige Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Immobilien und Schmerzensgeldansprüchen. Dieser neue Güterstand kann nicht nur von deutsch-französischen Paaren genutzt werden, sondern beispielsweise auch von zwei deutschen Ehegatten. Im Rahmen ihrer regelmäßigen Treffen - den sog. dt.-fr.Ministerräten - haben Deutschland und Frankreich am 4. Februar 2010 ein Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft unterzeichnet. Nachdem Versuche, zu einer Vereinheitlichung materiellen Familienrechts zu kommen, auf europäischer Ebene bisher gescheitert sind (zuletzt: Rom III), kommt dieser erfolgreichen binationalen Initiative besondere Bedeutung zu: Damit wird erstmals auf einheitliches Recht in zwei europäischen Staaten im Familienrecht gesetzt.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Sobald der Staatsvertrag von beiden Ländern ratifiziert worden ist, kann dieser neue Güterstand vereinbart werden. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Link: &lt;a title="http://www.bmj.bund.de/files/-/4324/Erl%C3%A4uterungen%20zum%20deutsch-franz%C3%B6sischen%20Abkommen%20%C3%BCber%20den%20G%C3%BCterstand%20der%20Wahl-Zugewinngemeinschaft.pdf" href="http://www.bmj.bund.de/files/-/4324/Erl%C3%A4uterungen%20zum%20deutsch-franz%C3%B6sischen%20Abkommen%20%C3%BCber%20den%20G%C3%BCterstand%20der%20Wahl-Zugewinngemeinschaft.pdf"&gt;&lt;a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/4324/Erl%C3%A4uterungen%20zum%20deutsch-franz%C3%B6sischen%20Abkommen%20%C3%BCber%20den%20G%C3%BCterstand%20der%20Wahl-Zugewinngemeinschaft.pdf"&gt;http://www.bmj.bund.de/files/-/4324/Erl%C3%A4uterungen%20zum%20deutsch-franz%C3%B6sischen%20Abkommen%20%C3%BCber%20den%20G%C3%BCterstand%20der%20Wahl-Zugewinngemeinschaft.pdf&lt;/a&gt;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu"&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/11/neues-feld-familienrechtlichen-beratung-wahlzugewinngemeinschaft-7988846/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-10:/2010/02/10/winterdienst-haltestellen-7981939/</id><title>Winterdienst an den Haltestellen</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/10/winterdienst-haltestellen-7981939/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-10T15:11:53+01:00</published><updated>2010-02-10T15:13:24+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Ich gebe es ja gerne zu: Den öffentlichen Nahverkehr nutze ich eigentlich ganz gerne. Bei der derzeitigen Witterungslage kommt man sich aber mitunter vor, wie ein Bergsteiger. Schnee und Eis versperren den Weg zum Einstieg des Busses. Etwas wie Hohn klingt da die Formulierung in § 3 II 2 BerlStrReinG: "In den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel ist der Winterdienst auf den Gehwegen so durchzuführen, dass ein ungehindertes Ein-und Aussteigen gewährleistet ist." Das erlebe ich aber derzeit etwas anders .&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/10/winterdienst-haltestellen-7981939/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-10:/2010/02/10/aerztepfusch-7981177/</id><title>Ärztepfusch ....</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/10/aerztepfusch-7981177/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-10T12:25:57+01:00</published><updated>2010-02-10T12:35:32+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Fehler können jedem unterlaufen. Auch einem Arzt. Verletzt dieser seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag pflichtwidrig oder begeht dieser bei der Behandlung eine unerlaubte Handlung, steht dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspurch setzt voraus:&lt;br&gt;1. das Vorliegen eines Behandlungsfehlers,&lt;br&gt;2. das Eintreten eines Schadens beim Patienten,&lt;br&gt;4. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden, sowie&lt;br&gt;5. das schuldhafte Handeln des Artzes.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Hat der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt,  kann dennoch die Haftung enftallen. Der Arzt muss beweisen, dass der Patient den Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Erfolgte der Eingriff dazu noch ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten, muss der Arzt auch beweisen, dass  auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten der Eingriff erfolgt wäre.Andernfalls hat Arzt dem Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen ( BGH, Urt. vom 5.April 2005, Akz. VI ZR 216/03). &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Soweit die Theorie. Doch wie reagiere ich als Patient praktisch, wenn ich Opfer eines Behandlungsfehlers geworden bin?&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Sinnvoll ist es sicher, ein klärendes Gespräch mit dem Arzt  und ggf. der Krankenkasse zu führen. Aus der Krankenakte können Kopien gezogen werden. Die Ärztekammern haben zudem Schlichtungsstellen für Arzthaftpflichfragen eingerichtet. Als Beispiel mag hier die Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammern dienen ( &lt;a href="http://norddeutsche-schlichtungsstelle.de/"&gt;&lt;a href="http://norddeutsche-schlichtungsstelle.de/"&gt;http://norddeutsche-schlichtungsstelle.de/&lt;/a&gt;&lt;/a&gt;) Zwar besteht keine Verpflichtung vor Klageerhebung eine Schlichtungsstelle anzurufen, doch ist das Verfahren für den Patienten kostenfrei. Dies gilt auch für das regelmäßig einzuholende Sachverständigengutachten. Ggf. kann ein kostenfreies medizinisches Gutachten auch über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (&lt;a href="http://www.mdk.de/"&gt;&lt;a href="http://www.mdk.de/"&gt;http://www.mdk.de/&lt;/a&gt;&lt;/a&gt;)  angefordert werden. Ansonsten: fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/10/aerztepfusch-7981177/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-09:/2010/02/09/kommt-infolge-erneuten-oertlichen-betaeubung-komplikationen-schaedigung-nervus-lingualis-patient-7977248/</id><title>Ärztliche Aufklarungpflicht</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/09/kommt-infolge-erneuten-oertlichen-betaeubung-komplikationen-schaedigung-nervus-lingualis-patient-7977248/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-09T19:37:44+01:00</published><updated>2010-02-10T01:47:44+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Kommt es infolge einer erneuten örtlichen Betäubung zu Komplikationen (Schädigung des nervus lingualis), kann der Patient aus der fehlenden Aufklärung keine Schadensersatzansprüche herleiten.&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Urteil des OLG Koblenz vom 13.05.2004  -5 U 41/03- in:&lt;br&gt;
MDR 2004, 1239
&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/09/kommt-infolge-erneuten-oertlichen-betaeubung-komplikationen-schaedigung-nervus-lingualis-patient-7977248/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-09:/2010/02/09/miles-7976586/</id><title>Miles</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/09/miles-7976586/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-09T17:45:50+01:00</published><updated>2010-02-09T17:45:50+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;und manchmal doch: more! Nicht immer verfallen Bonuspunkte. Ein Vielflieger nahm an einem Flugprämienprogramm einer Fluglinie teil. Reisende konnten je nach Flugstrecke eine Anzahl von Bonuspunkten sammeln. Diese mussten innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Fluggesellschaft eingetauscht werden. Im September 2007 kündigte die Fluggesellschaft an, das Programm zum 31.Oktober 2007 einzustellen. Den Kunden wurde die Möglichkeit eingeräumt, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Gleichzeitig teilte die Gesellschaft ihrem Kunden mit, dass er nach den Teilnahmebedingungen nur noch bis zum 30.April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31.Oktober 2008 stattfinden müssten. Dies sah der Kunde nicht ein und klagte auf Feststellung, dass er seine Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen könne. Außerdem verlangte er die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Manchmal bleiben Bonuspunkte trotz anderer vertraglicher Vereinbarungen erhalten. Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Zu Recht, befand der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 28.Januar 2010 (Akz. Xa ZR 37/09). Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte stelle eine unbillige Benachteiligung des Reisenden dar. Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm sei kein vollwertiger Ersatz, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hnsicht gleichwertig sei. &lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/09/miles-7976586/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry><entry><id>tag:berlinlaw.blog.de,2010-02-08:/2010/02/08/erneut-bestaetigt-farbvorgabe-ldquo-weissrdquo-unwirksam-7976760/</id><title>Erneut bestätigt: Farbvorgabe "weiß"  ist unwirksam</title><link rel="alternate" type="text/html" href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/08/erneut-bestaetigt-farbvorgabe-ldquo-weissrdquo-unwirksam-7976760/"/><author><name>attorney</name></author><published>2010-02-08T18:15:00+01:00</published><updated>2010-02-09T18:17:24+01:00</updated><content type="html">	&lt;p&gt;Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster  benachteiligt den Mieter unangemessen. Dies entscheid der Bundesgerichthof in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Farbvorgaben bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen. Im Mietvertrag war u.a. vereinbart: "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ."  In einer Anlage zum Mietvertrag hieß es dann:&lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren ." &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;Die Farbvorgabe "weiß" für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür ist unwirksam. &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 50/09 &lt;/p&gt;
	&lt;p&gt;&lt;a href="http://www.ruge-mydlak.eu"&gt;www.ruge-mydlak.eu&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;small&gt; &lt;a href="http://berlinlaw.blog.de/2010/02/08/erneut-bestaetigt-farbvorgabe-ldquo-weissrdquo-unwirksam-7976760/#comments"&gt;Kommentare&lt;/a&gt; &lt;/small&gt; &lt;/p&gt; </content></entry></feed>
